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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A I. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen finden nur gegenüber demjenigen
Anwendung, der Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist (kaufmännischer
Geschäftsverkehr). Gegenüber Nichtkaufleuten (nichtkaufmännischer Geschäftsverkehr)
gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, dass
im Einzelfall hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

II GRUNDSATZ

Alle dem Lieferer erteilten Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage und nach
Maßgabe der nachfolgenden Verkaufs-und Lieferbedingungen (AGB) angenommen
und ausgeführt. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers und telefonische
Bestellungen sind für den Lieferer nur bindend, wenn er diese schriftlich bestätigt hat.
Auslandskunden sind verpflichtet, sich über die Einfuhrbestimmung der Waren für
das betreffende Land zu informieren. Mit Auslösung der Bestellung gilt dem Lieferer
automatisch durch den Auslandskunden zugesichert, dass eine Überprüfung erfolgte
und keine Einfuhrbeschränkungen vorliegen. Der Export der von uns vertriebenen
Artikel in die Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada ist untersagt.

Teil B I. ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGES
AUFTRÄGE und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch
den Lieferer durch diesen bindend. ANGEBOTE des Lieferers sind unverbindlich. Zum Angebot
gehörende Unterlagen wie:
Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte gelten, sofern nicht anders vereinbart,
annähernd. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Größe, und Form sind zulässig,
soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Technische Änderungen behalten wir uns
vor. Die Eigentums- und Urheberrechte für sämtliche Änderungen, Kalkulationen,
Zeichnungen, Kataloginhalte sowie andere Verkaufs- und Werbematerialien liegen
ausschließlich bei uns. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung für eigene oder andere Zwecke verwendet werden.

II VERTRAGSGEGENSTAND

Für Art und Umfang der geschuldeten Lieferung ist ausschließlich die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers
mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme durch den Besteller das Angebot,
sofern keine rechtzeitge Auftragsbestätigung vorliegt. Änderungen, Nebenabreden,
mündliche Zusicherungen jeder Art sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer
schriftlich bestätigt wurden.

III LIEFERFRIST UND LIEFERBEDINGUNGEN

  1. Liefertermine oder Lieferfristen gelten, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin
    vereinbart, als unverbindlich angenäherte Termine. Technische Fragen müssen
    im voraus geklärt sein, nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen können
    Verschiebungen der Lieferzeiten nach sich ziehen.
  2. Eine fest vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendungen der
    schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferer. Sie endet mit dem Tag, an dem
    der Liefergegenstand den Geschäftsbetrieb des Lieferers verlässt.
  3. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen
    beim Eintritt unvorhergesehener Umstände - insbesondere bei Betriebsstörungen
    infolge von Arbeitskampfmaßnahmen - die in der Lieferzeit trotz der nach den
    Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht hat abwenden können. Dies gilt auch,
    wenn solche Umstände bei den Vorlieferanten des Lieferers eingetreten und dies zu
    einer verzögerlichen Anlieferung von Verarbeitungsmaterialien oder des Liefergegenstandes
    beim Lieferer selbst führt.
  4. Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten,
    so ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von
    mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist ist ebenfalls schriftlich
    zu erklären. Das Recht des Bestellers, den Rücktritt zu erklären, kann nur innerhalb
    einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erfolgen. Für die
    Rechtzeitigkeit eines erkärten Rücktritts kommt es auf den Zugang der schriftlichen
    Rücktrittserklärung beim Lieferer an.
  5. Zeichnen sich unverhältnismäßig lange Lieferverzögerungen ab, ist der Lieferer
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung für Lieferverzug wird ausgeschlossen.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, die bestellten Waren nach Bereitstellung abzunehmen.
    Schäden, die sich aus einem Annahmeverzug ergeben, gehen zu Lasten des Bestellers.

    IV VERPACKUNG

    Entsprechend der Verpackungsverordnung - 5. Novelle vom April 2008 zum 1.1.2009
    sind wir mit einem Vertragspartner des DSD verbunden und befolgen die vorgegebenen
    Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Nach Gebrauch können die
    Verpackungen über den gelben Sack bzw. die gelbe Tonne dem Recycling zugeführt
    werden. Unsere Verkaufsverpackungen gelten somit als lizenziert und können an
    Endverbraucher ausgegeben werden.

    V VERSAND

  7. Die Versendung erfolgt auf Rechnung des Bestellers ab Lager Koenitz, sofern keine veränderten
    schritlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Für Kleinaufträge mit einem Netto-Warenwert von bis zu
    50,00 Euro sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von 5,00 Euro zu berechnen.
  8. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Lieferer vorbehalten,
    sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen.

    VI ABNAHMEVERWEIGERUNG

  9. Verweigert der Besteller die Abnahme des Liefergegenstandes, so kann der Lieferer eine angemessene
    Nachfrist setzen.
  10. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab, so ist der
    Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    In jedem Fall ist der Lieferer jedoch berechtigt, auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen
    Schadens mindestens 10% des vereinbarten Nettokaufpreises als Schadensersatz zu verlangen.

    VII PREISE

  11. Die in den Preislisten des Liefers angegebenen Preise sind unverbindlich.
    PREISE - I N L A N D: Unsere Preisangebote richten sich an Vollkaufleute und juristische Personen des
    öffentlichen Rechts und verstehen sich rein netto in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Versand- und Handlingskosten.
    PREISE - A U S L A N D: Für Auslandslieferungen gelten - sofern nicht anders schriftlich
    vereinbart - unsere Preise in Euro netto, ex works, ausschließlich Zoll und andere
    Nebenabgaben/kosten, gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Es gelten die im Auftrag schriftlich benannten Vereinbarungen.
  12. Weichen Preisangaben von der Preisliste ab, gelten die in der Auftragsbestätigung
    des Lieferers ausgewiesenen Preise als vereinbart, die vorbehaltlich abweichend der
    einzelvertraglichen Vereinbarungen, Festpreise sind. Auf die vereinbarten Preise wird
    die am Tage der Auslieferung des Liefergegenstandes geltende Mehrwertsteuer in
    ihrer jeweils maßgeblichen Höhe berechnet.
  13. Anfallende Bankgebühren für eingehende ausländische Überweisungen sind vom
    Kunden zu entrichten.
  14. Unser Ziel sind fehlerfreie Unterlagen, die Ihnen als feste Basis dienen. Die Erfahrungen der
    vergangenen Jahre haben gezeigt, das technische Änderungen, Verbesserungen oder Neuentwicklungen durch
    unsere Zulieferanten auch zu Veränderungen der Preisstrukturen sowie der bezugs- und lieferfähigen
    Produkte entsprechend der einkalkulierten Kurse innerhalb des Gültigkeitszeitraumes unserer Unterlagen
    geführt haben. Änderungen müssen wir uns vorbehalten. Sollten derartige Preisänderungen Ihre Bestellung
    betreffen, werden wir Sie selbstverständlich unmittelbar informieren.

    VIII ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  15. Zahlungen (inkl. Mwst) von Inlandskunden sind - falls nicht anderweitig auf der
    Rechnung aufgeführt - innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto
    Kasse in EURO zu leisten. Bei gewährter Skontierung ist ein Skontoabzug nur von dem
    Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Fracht- sowie sonstigen Nebenkosten
    möglich und nur dann zulässig, wenn ältere, fällige Rechnungen vollständig bezahlt
    sind. Weiterhin darf ein Skontoabzug nur für die mit einem “S” als skontierfähig gekennzeichneten Rechnungs-
    positionen erfolgen.
  16. Rechnungen für Dienst- und Montageleistungen sind sofort und ohne Abzug netto zahlbar.
  17. Bei Neukunden und im begründeten Fall behält sich der Lieferer eine Belieferung
    gegen Vorkasse oder andere Zahlungsnachweise vor.
  18. Der Schuldner einer Entgeldforderung gerät gem. §286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
    30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet. Wird die
    Zahlungsfrist überschritten, so ist der Lieferer berechtigt, ohne weitere Mahnungen vom Zeitpunkt der Fälligkeit
    an Verzugszinsen in derjenigen Höhe zu berechnen, die dem Lieferer von seiner Hausbank als Zinsen für einen von
    ihm in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit berechnet werden, mindestens jedoch 5% p.a. (fünf Prozent pro Jahr)
    über dem geltenden Basisdiskontsatz der EZB.
  19. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so
    erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber, unter dem Vorbehalt einer ordentlichen Einlösung und ausschließlich
    der Berechnung aller Nebenkosten (Diskontspesen, etc.). Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
    und Rückleitung eines Wechsels oder Schecks übernimmt der Lieferer keine Gewähr.
  20. Im Falle von Teillieferungen bleiben anteilige Fakturierungen vorbehalten. Bei vereinbarten Teilzahlungen
    wird der Gesamtbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn ein vereinbartes Zahlungsziel nicht eingehalten wurde.
  21. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Lieferer trägt der Besteller. Die Verpflichtung
    des Bestellers zur Zahlung der Rechnung ist erst mit dem Eingang des Rechnungsbetrages beim Lieferer, bei dessen
    Zahlstelle oder mit Eingang auf dessen Bank- bzw. Postscheckkonto erloschen.
  22. Gegen die Rechnung kann der Besteller nur mit einer rechtskräftig festgelegten oder unbestrittenen Forderung
    aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen - behaupteter - Gewährleistungsansprüche steht dem Besteller nicht zu.
  23. Bankverbindungen: Siehe Seite 10 unten.

    IX REKLAMATIONEN UND MANGELFOLGESCHÄDEN

  24. Unsere Waren und Dienstleistungen sind nach Erhalt unverzüglich mit der Sorgfalt
    eines ordentlichen Kaufmanns auf etwaige Mängel hin zu überprüfen.
  25. SICHTBARE oder OFFENSICHTLICHE MÄNGEL bei fabrikneuen Gegenständen
    sind uns binnen einer Ausschlussfrist von 10 Werktagen nach dem Eintreffen der Ware
    schriftlich anzuzeigen.
  26. Die Gewährleistungspfilcht des Lieferers beschränkt sich auf das Recht der Nach- besserung oder der
    Ersatzlieferung. Nur wenn eine Nachbesserung nicht durch den Lieferer möglich ist, darf nach Abstimmung
    ein autorisierter Dritter hinzugezogen werden. Weitergehende Ansprüche - insbesondere solche auf Minderung
    oder Rückgängigmachung des Liefervertrages sind ausgeschlossen.
    3.1. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung auf Gewährleistung binnen angemessener
    Frist nicht nach und lässt er eine vom Besteller schriftlich zu setzende Nachfrist
    von mindestens 3 Monaten fruchtlos verstreichen, so ist der Besteller berechtigt, nach
    seiner Wahl Minderung zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
    Das gleiche Recht steht dem Besteller auch zu, wenn eine Nachbesserung durch den
    Lieferer mindestens zweimal erfolglos versucht worden ist und dieser dann nicht in
    der Lage ist, binnen einer vom Besteller schriftlich gesetzten Nachfrist von mind. drei
    Monaten Ersatz zu liefern.
    3.2. Die Kosten der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung trägt der Lieferer.
  27. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unbegründet, so hat der Besteller
    dem Lieferer diejenigen Kosten zu erstatten, die diesem durch die Überprüfung des
    Liefergegenstandes entstanden sind.
  28. Ausgeschlossen sind Gewährleistungspflichten, wenn Veränderungen an der
    Ware durch den Besteller oder dessen Kunde eigenmächtig vorgenommen wurden,
    der Lieferer nicht fristgerecht informiert und um Nachbesserung gebeten wurde.
    Ausgeschlossen sind die natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung der
    Waren, sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung. Eine nachträgliche Rüge von Mängeln
    bei Montageleistungen durch den Käufer wird ausgeschlossen, sofern diese Mängel beim Abnahmetermin schon
    feststellbar waren.

    IX REKLAMATIONEN UND MANGELFOLGESCHÄDEN-Fortsetz

  29. VERBORGENE MÄNGEL: Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 (vierundzwanzig)
    Monate ab Datum der Rechnung an den Besteller im Rahmen der gesetzlichen
    Bestimmungen.
  30. Auf den laufenden Handelsrechnungen sind die Nummerierungsbereiche
    für bestimmte Warengruppen für jeden Monat vermerkt. Diese laufenden Zahlenfolgen
    wurden am Tag der Versendung auf Artikel wie z.B. Bögen, Wurfarme und Armbrüste
    aufgebracht und lassen ebenfalls auf den Bezugszeitraum schließen. Diese Zahlenfolgen
    dürfen nicht vom Material entfernt worden sein, wenn eine Gewährleistung für derartige Artikel geltend
    gemacht werden soll.
  31. Wurden Waren als Kundenspezifikation nach dessen Angaben gefertigt, ist der
    Lieferer nicht für die Funktionalität der angefertigten Ware verantwortlich, sondern nur
    für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages.
  32. Die Lieferung nicht fabrikneuer Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeder
    Gewährleistung. Zustandsbeschreibungen und technische Angaben in Bezug
    auf solche Gegenstände durch den Lieferer sind unverbindlich.
  33. Vor der Rücksendung von Waren ist das Einverständnis des Lieferers einzuholen.
    Es obliegt dem Lieferer die Rücksendung zu organisieren und den Versandweg
    festzulegen. Rücksendungen ohne Vereinbarung mit dem Lieferer gehen zu Lasten
    und auf Gefahr des Bestellers. Unfrei zurückgesandte Waren werden abgelehnt, sofern
    keine andere ausdrückliche Absprache besteht. Eine Kopie der Rechnung ist der
    Ware beizufügen. Sind keine anderweitigen Absprachen getroffen worden, können
    Gutschriften für die zurückgesandten Waren nur erstellt werden, wenn die Waren in
    Originalverpackung und in fabrikneuem Zustand beim Lieferer eingetroffen sind.

    X RÜCKSTANDSFÜHRUNG

    Sofern nicht anders vereinbart werden zum Zeitpunkt der Lieferung nicht lagernde
    Artikel als Rückstand geführt und nach Eintreffen der Ware - meist in Kombination mit
    einem lfd. Auftrag - zur Auslieferung gebracht.

    XI GEFAHRTRAGUNG

  34. Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in
    allen Fällen auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder
    Lagerräume des Lieferers verlässt. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus.
  35. Verzögert sich die Absendung des Liefergegenstandes aus Gründen, die der
    Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft
    auf den Besteller über. Gleiches gilt, wenn der Lieferer von seinem dem Besteller gegenüber zustehenden
    Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
  36. Der Lieferer ist nach freiem Ermessen berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten
    des Bestellers gegen übliche Gefahren des Transports zu versichern. Er ist jedoch verpflichtet, auf
    Wunsch diejenigen Versicherungen zu bewirken, die der Besteller verlangt.

    XII EIGENTUMSVORBEHALT

    Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich
    Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
    Wechseln, das Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
    bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommmen werden und der
    Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern
    unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen:
    a. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichverfahrens.
    b. Durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum
    gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Lieferer
    vorgenommen, ohne das ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit
    anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer
    das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentums-vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
    c. Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
    der Vorbehaltsware an den Lieferer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt
    oder vermengt ist und der Lieferer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall
    steht dem Lieferer an dieser Zession ein im Verhältnis (Vorbehaltsware zu Fakturenwert) stehender Bruchteil der
    jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt
    er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Lieferer ab. Diese Abtretung wird angenommen.
    d. Der Lieferer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
    nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Bestellers. In diesem Fall ist der Lieferer
    vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
    Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen
    mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und ihm alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die Überprüfung dieser Auskünfte
    zu gestatten. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, bis ihm der Lieferer eine andere
    Weisung gibt.
    e. Der Lieferer verpflicht sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
    als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
    f. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
    Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    g. Nimmt der Lieferer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand
    zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer kann über die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig
    preislich verfügen.
    h. Der Besteller bewahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen
    übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern.
    Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der
    genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete
    zustehen, an und in Höhe der Forderungen ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
    i. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen
    diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
    Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers
    eingegangen sind, bestehen.

    XIII KATALOG / FLYER

    Unser Ziel sind fehlerfreie Unterlagen, die Ihnen als feste Basis dienen.
    Für die Beschreibungen der Waren bedienten wir uns der Unterlagen der
    Zulieferanten, die wir nach bestem Wissen und Gewissen für Sie aufgearbeit haben,
    für deren Inhalte wir aber keine Haftung übernehmen können.
    Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, das vielfach technische
    Änderungen, Verbesserungen oder Neuentwicklungen durch unsere Zulieferanten
    auch zu Veränderungen der Produktbeschreibungen führen können.
    Hierfür bitten wir um Verständnis und stehen Ihnen gern schriftlich mit Auskünften über
    die Aktualität der Angaben zur Verfügung, falls Sie einen Produkttext als Basis eines
    Vertrages betrachten wollen.

    XIV DATENSCHUTZ, ANWENDBARES RECHT; GERICHTSSTAND; SALVATORISCHE KLAUSEL

    Die BLACK FLASH Archery Sportartikel GmbH (BLACK FLASH) ist berechtigt, die ihr
    vom Kunden überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiterzuverarbeiten.
    Eine Löschung der Daten erfordert die Schriftform. BLACK FLASH ist dann berechtigt,
    Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind an Dritte,
    insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, wenn dies der Auftragsabwicklung dient. Die geltenden
    Bestimmungen des Datenschutzes werden von BLACK FLASH beachtet.
    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
    uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des
    einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRL-Abkommen) wird ausgeschlossen.
    Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
    des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, ist das für den
    Sitz des Lieferers zuständige Amtsgericht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
    aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
    Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
    so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
    nicht berührt.

    Könitz, im Mai 2017